Donnerstag, 10. Juli 2008

Mietspiegel

Die Problematik der Mietspiegel wird von den jeweiligen Städten nicht einheitlich gehandhabt. Einige bieten ihren Mietspiegel kostenlos zum Download über das Internet an. Andere verlangen dafür Geld oder vertreiben den Mietspiegel nur als Broschüre auf dem Postweg. Es gibt auch Städte, die überhaupt keinen Mietspiegel anbieten. Dort muß bei Bedarf der Weg über die Vergleichsmiete gegangen werden. Also 3 vergleichbare, vermietete Wohnungen im erforderlichen Einzugsbereich finden.

Ein Mietspiegel (BGB § 558c) enthält Angaben und Vorgaben, wie verschiedene Eigenschaften oder Ausstattungsmerkmale einer Wohnung zu bewerten sind. Diese können sich somit auf den Mietzins einer vergleichbaren Wohnung auswirken. Bei einem Mietspiegel handelt es sich um eine beschreibende Aufstellung von Merkmalen im Verhältnis zu Mietpreisen. Für eine nach diesen Kategorien eingruppierte Wohnung weist der Mietspiegel dann den durchschnittlichen Mietzins und die dem Mietspiegel zugrundeliegende Mietzinsspanne für eine so klassifizierte Wohnung aus. Ausgehend von einem konkreten Wohnungsangebot lässt sich bestimmen, ob der verlangte Mietzins ortsüblich und angemessen ist oder nicht. Als Anbieter einer Wohnung wiederum kann man den Mietspiegel dazu benutzen, um den ungefähren Mietzins abzuschätzen. Der Mietspiegel gibt somit Vergleichswerte und legt einen Mietzins zu Grunde, zu dem man die anzubietende Wohnung vielleicht vermieten kann. Bei Streitigkeiten über ein Mieterhöhungsverlangen können beide Parteien den Mietspiegel heranziehen und die Richtigkeit der eigenen Position zu untermauern. Die im Mietspiegel enthaltenen Angaben gelten dabei auch im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Beweismittel im Rang eines Parteigutachtens, das einer freien Würdigung durch das Gericht unterliegt. Doch kann ein Vermieter bei einer Mieterhöhung die Ihn begrenzende Vergleichsmiete auch alternativ über eine unabhängige Mietdatenbank, mindestens drei vergleichbare Objekte und oder ein Sachverständigengutachten feststellen. Es sei denn, es handelt sich bei dem Mietspiegel um einen sogenannten qualifizierten Mietspiegel.

Mietspiegel nach BGB § 558d handelt es sich, wenn er nach wissenschaftlichen Grundsätzen alle zwei Jahre erarbeitet wird. Dieser Mietspiegel muß von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter und der Gemeinde anerkannt werden (§ 558d BGB). Ausnahmsweise darf der Mietspiegel nach zwei Jahren auch durch eine Anpassung mit Hilfe des Lebenshaltungskostenindex für gesamt Deutschland angepasst werden. Nach insgesamt vier Jahren ist eine Neuerstellung des Mietspiegel zwingend erforderlich. Er wird von der Gemeindevertretung förmlich beschlossen und in den Amtsblättern der Gemeinden veröffentlicht. Bei einem qualifizierten Mietspiegel wird im Zivilprozess vermutet, dass die darin genannten Mietpreisspannen zutreffen. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Durch entsprechende Gegenbeispiele. Problembehaftet ist vor allem, ob es die von § 558d BGB geforderten anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze zur Aufstellung von einem Mietspiegel überhaupt gibt ?

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Anwaltskosten

Anwaltskosten - eine undefinierbare Grösse?

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Wohl jeder stellt sich vor einem Termin bei einem Rechtsanwalt die bange Frage, was wird das wohl wieder kosten? Vor allem wenn sich Anwalt und Mandant noch nicht kennen und noch kein Vertrauensverhältnis aufgebaut wurde, sind diese Kosten für den Ratsuchenden oft eine schwer zu kalkulierende Größe. Diese Kosten sind jedoch zum Großeil über das Anwaltliche Gebührenrecht festgeschrieben. Das anwaltliche Gebührenrecht ist aber eine recht komplizierte juristische Angelegenheit, die für Laien nicht einfach zu durchschauen ist. Deshalb soll hier auf die wichtigsten Dinge eingegangen werden.

Die Gebühren, die ein in Deutschland niedergelassener Anwalt für seine Tätigkeit erheben darf, regelt seit dem 1. Juli 2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Liegt der Auftrag an den Anwalt vor diesem Datum, berechnet sich seine Vergütung nach Maßgabe der bisher geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). In BRAGO bzw. RVG werden die Anwaltgebühren mehr oder weniger eindeutig bestimmt.Eine Folge davon ist, dass es unter Anwälten praktisch keine Preiskonkurrenz gibt. Alle Anwälte sind an die genannten gesetzlichen Vorschriften gebunden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein Mandant mit seinem Anwalt eine so genannte Honorarvereinbarung trifft. Unbedingt notwendig ist es, dass Sie schon zu Beginn des Mandats mit dem Anwalt die Frage der zu erwartenden Kosten besprechen. Dies ist weder ehrenrührig noch ungewöhnlich. Nicht jeder hat die dicke Brieftasche, um die oft horrenten Kosten ohne Nachfrage auch begleichen zu können. Viel Anwälte kommen heutzutage schon von sich aus frühzeitig auf dieses Thema zu sprechen. Die Zufriedenheit des Mandanten hängt natürlich entscheidend auch davon ab, ob dieser die Rechnung des Anwalts für angemessen und gerechtfertigt hält.

Wie wird eine Rechtsanwaltsvergütung berechnet?
Die Basis und Bezugsgröße der Gebühren ist immer der Gegenstandswert bzw. Streitwert. Wie der Gegenstandswert zu berechnen ist, wird im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in vielen Vorschriften dargestellt und geregelt. In vielen Fällen ist die Berechnung aber einfach und eindeutig. Dazu einige Beispiele:
Geht es bei einem Streit um einen bestimmten Geldbetrag, ist dessen Höhe der Streitwert des Verfahrens. Soll eine Sache herausgegeben werden, bestimmt deren Wert den Streitwert. Bei einer Räumungsklage im Mietrecht ist der Streitwert in der Regel eine Jahresmiete. Für Kündigungsschutzprozesse vor dem Arbeitsgericht beträgt der Streitwert maximal drei Monatseinkommen. Die Gebühren für bestimmte Tätigkeiten berechnen sich auf der Grundlage des Gegenstandswerts. Bei einem Gegenstandswert von 5.000,- Euro beträgt eine Gebühr z.B. 301,- Euro. Wie oft diese Gebühr in Rechnung gestellt werden kann, richtet sich danach, welche Tätigkeiten der Anwalt für Sie ausführt. Es existieren sehr viele verschiedene Gebührentatbestände. Hier soll nur das Grundprinzip erläutert werden. Für eine außergerichtliche Beratung (mündlicher oder schriftlicher Rat oder Auskunft per Telefon oder via Internet) sind keine gesetzlichen Gebühren festgelegt. Der Rechtsanwalt soll in diesen Fällen auf eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten hinwirken. Ist keine Honorarvereinbarung getroffen worden, darf der Anwalt für die gesamte außergerichtliche Beratung höchstens 250,- Euro und für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190,- Euro verlangen. Beide Obergrenzen gelten aber nur, wenn der Mandant Verbraucher ist und die Beratung nur seinen privaten Bereich betrifft.Ja, ja - nicht gerade billig das Ganze. Aber wie gesagt, man kann ja vorab auch einen anderen Preis aushandeln. Z. B. das Gespräch dauert keine 30 min. - dann wären 50,00 Euro auch angebracht. Es ist wie gesagt eine Vereinbarung, der beide Parteien zustimmen müssen.Beinhaltet die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts weitergehend beispielsweise auch Schriftverkehr mit dem Mandanten oder dem Gegner oder den Entwurf von Vergleichsvorschlägen, fällt anstelle der Beratungsgebühr eine Geschäftsgebühr an. Die Geschäftsgebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von 5.000,- Euro bei durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad 391,30 Euro.Geht der Streit vor Gericht, erhält der Anwalt in der Regel eine Verfahrens- und eine Termingebühr, wobei die außergerichtliche Geschäftsgebühr allerdings z. T. wieder mit der Verfahrensgebühr verrechnet wird.Darüber hinaus fällt eine Einigungsgebühr an, wenn der Streit unter Mitwirkung des Anwalts durch einen Vertrag, z. B. durch einen Vergleich, beendet wird.Hinzu kommen dann noch Pauschalen z.B. für Telekommunikations- und Fotokopierkosten.Und natürlich die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.

Richtet sich Bezahlung des Anwalts nach seinem Aufwand?
Dies ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Wie sich aus den Erklärungen zum Prinzip der Rechtsanwaltsvergütung ergeben hat, richten sich die Anwaltskosten im Grundsatz immer nur nach dem Gegenstandswert. Unabhängig davon, wie zeitaufwändig die Sache für den Anwalt tatsächlich ist.
Beispiel: Sie haben eine offene Forderung deren Bezahltermin nicht eingehalten wird. Sie möchten dem Schuldner nochmals eine Zahlungsaufforderung mit Klageandrohung durch einen Anwalt schreiben lassen. Sozusagen zur "Abschreckung" einen Anwalt einschalten. Der Anwalt schreibt und verschickt die Zahlungsaufforderung mit Klageandrohung. Er tut nur dies und nichts anderes, weil der Betrag dann tatsächlich bezahlt wird. Dann kann er Ihnen gegenüber eine Geschäftsgebühr in Rechnung stellen, die sich nach der Höhe der ausstehenden Summe (dem Streitwert) richtet. Dies sind also keine Phantasiezahlen, sondern gesetzlich geregelte Größen!
Beispiel:Gegenstandswert 300,00 Euro = Gebühr von 32,50 Euro (10,8% des Streitwerts)Gegenstandswert 5000,00 Euro = Gebühr von 391,30 Euro (7,8% des Streitwerts)Wohlgemerkt für ein inhaltlich gleiches Schreiben. Ausschlaggebend ist allein der Gegenstandswert/Streitwert. Wie Sie sehen, steigen die Gebühren nicht linear mit der Höhe des Gegenstandswertes, sondern haben eine degressive Steigerungsrate. Es ist - nachvollziebar - für viele Mitmenschen unverständlich, dass ein Brief so viel kosten soll. Der Gesetzgeber hat dem Anwalt durch das System des RVG aber diese Art von Mischkalkulation vorgeschrieben. Dann kann es zwar durchaus sein, dass ein Anwalt in einer einfachen Angelegenheit wegen des hohen Streitwerts ohne großen Aufwand viel Geld verdient. Andererseits kann es aber auch passieren, dass eine Sache, deren Streitwert nicht sehr hoch ist, trotzdem kompliziert ist und viel Arbeit macht. Dann kann der Anwalt eben auch nicht mehr Honorar verlangen, als nach dem RVG vorgesehen ist. Davon gibt es eine Ausnahme - die Honorarvereinbarung. Und aus Sicht des Anwalts nicht zu vergessen die fixen Kosten seiner Kanzlei für Miete, Mitarbeiter, Einrichtungen u.s.w. Diese muss der Anwalt natürlich selbst tragen. Die Mitel dafür sind im Honorar mit enthalten. Dies sollte man bei Überlegungen über die Höhe des Honorars mit einbeziehen.

Geld vom Staat in Form von Prozesskostenhilfe
Wer finanziell minderbemittelt ist, erhält unter Umständen staatliche Unterstützung bei der anwaltlichen oder gerichtlichen Durchsetzung seiner Anspüche. Um überhaupt erst einmal eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen zu können, kann man bei Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte einen so genannten Beratungshilfeschein erhalten. Mit diesem Beratungshilfeschein kann man einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen und sich beraten lassen. Der Anwalt rechnet seine Kosten dann mit der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts ab. Der Mandant hat lediglich eine Zuzahlung von 10,- Euro zu leisten. Sollte sich bei der Beratung herausstellen, dass der Mandant seine Ansprüche vor Gericht durchsetzen muss, hilft der Staat mit Prozesskostenhilfe weiter. In einem gesonderten Verfahren entscheidet ein Gericht im Vorfeld, ob PKH gewährt wird. Dies richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers und, was besonders interessant und wichtig ist, nach den Erfolgsaussichten der Klage. Wird die Prozesskostenhilfe also gewährt, stehen auch die Chancen nicht schlecht, den späteren Rechtsstreit zu gewinnen. Es ist aber keine Garantieerklärung! Denn im späteren Verfahren sitzen andere Richter als jene, die über die Gewährung von Prozesskostenhilfe befinden. Und was viele nicht wissen - Prozesskostenhilfe ist nur eine Art Darlehen vom Staat. Wenn es die Einkommensverhältnisse des Begünstigten innerhalb der nächsten 10 Jahre seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe zulassen, müssen die ausgereichten Beträge eventuell ratenweise zurück gezahlt werden.

Rechtsschutzversicherungen
In vielen Fällen ist es günstig, eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Sie kommt für anfallende Anwalts- und Gerichtskosten auf. Sie sollten sich vor dem Abschluß einer Rechtsschutzversicherung aber sorgfältig informieren. Vor allem genau vergleichen und prüfen, welche Risiken die Versicherung abdeckt. Oftmals sind genau die Bereiche, wo am häufigsten Rechtsstreitigkeiten auftreten nicht im Versicherungsumfang enthalten.
Häufig sind:
- Mietrechtsstreitigkeiten
- arbeitsrechtliche Streitigkeiten
- Verkehrsrechtsprobleme (dafür gibt es dann extra den Verkehrsrechtsschutz)
Diese sind fast immer nicht mitversichert. Vielleicht fragen sie auch einmal ihren Rechtsanwalt, mit welchen Versicherungen er die besten Erfahrungen gemacht hat? Sollten Sie bereits eine Rechtsschutzversicherung haben, müssen Sie sich vor Beginn eines Rechtsstreits von dieser eine Kostenübernahmeerklärung bestätigen lassen. Die Versicherung gibt dann eine sogenannte Deckungszusage ab. Den Antrag auf eine solche Deckungszusage sollten Sie in jedem Fall schon von einem Rechtsanwalt stellen lassen, da dieser aufgrund seiner Erfahrung besser weiß, wie man den Sachverhalt schildern muss, damit die Versicherung die Deckungszusage auch erteilt. Sie wissen ja sicher aus Erfahrung - eine kleine Abweichung oder ein falsches Wort in der Schilderung eines Sachverhaltes - und die Versicherung verweigert die Leistung. Leider eher die Regel.

Honorarvereinbarungen
Manchmal schließen Anwälte mit ihren Mandanten eine sogenannte Honorarvereinbarungen ab. Das sagt nichts anderes, dass der Anwalt mit dem Mandanten eine Vergütung vereinbart, die von den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abweicht. Aber Achtung: Verhandlungsspielraum nach unten hat der Mandant hierbei in der Regel nicht, denn der Anwalt darf ein Honorar, das niedriger ist als die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, nur in wenigen Ausnahmefällen abschließen. Honorarvereinbarungen werden daher in der Regel von Kanzleien abgeschlossen, die sich in besonderer Weise auf ein Fachgebiet spezialisiert haben und die für diese besondere Spezialisierung ein höheres Honorar verlangen möchten- können. Höher als es nach den Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zulässig wäre. Möglich ist aber auch, dass ein Anwalt auf einer Honorarvereinbarung besteht. Voraussetzung: Der Streitwert und das zu erwartende Honorar sind gering. Die Sache verursacht aber voraussichtlich unverhältnismäßig viel Arbeit und der Mandant besteht auf Durchführung des Verfahrens. Es bietet sich der Abschluss einer Honorarvereinbarung vor allem für solche anwaltlichen Tätigkeiten an, für die im RVG keine gesetzlichen Gebühren festgelegt sind. Hierzu gehören der gesamte Bereich der außergerichtlichen Beratung, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens sowie die Mediation.

Erfolgsabhängiges Honorar?
Kann ich mit meinem Anwalt nicht vereinbaren, dass er nur dann sein Honorar bekommt, wenn er erfolgreich war? Oder dass er wenigstens weniger bekommt, wenn die Sache nicht gut ausgegangen ist? Solche Fragen stellen sich viele, die zum Anwalt gehen. Die klare Antwort darauf lautet: NEIN! Ein erfolgsabhängiges Honorar darf der Anwalt nicht vereinbaren. Das untersagt ihm die Bundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich. (In den USA ist das System übrigens anders und lässt solche Erfolgshonorare durchaus zu.) Allerdings kann eine Vereinbarung getroffen werden, nach der sich die gesetzlichen Gebühren im Erfolgsfall erhöhen.

Prozessfinanzierung
In den letzten Jahren haben sich Firmen gegründet, die Klägern dieses Prozessrisiko abnehmen. Das Prinzip dabei ist einfach. Der Prozessfinanzierer übernimmt alle Kosten des Verfahrens, lässt sich im Gegenzug vom Kläger aber einen Prozentsatz des Streitwertes (meist um die 50%) auszahlen, falls der Rechtsstreit gewonnen wird. Das Risiko eines verlorenen Rechtsstreits liegt dann allein auf Seiten der Prozessfinanzierer. Der Kläger bezahlt dieses Risiko allerdings mit der Hälfte seines zu erwartenden Gewinns. Ein solches Vorgehen wird von den Prozessfinanzierern jedoch nur nach einer Vorprüfung über die Erfolgsaussichten angeboten. Und der Streitwerten sollte möglichst jenseits der 50.000,- Euro liegen.
Nach diesen vielen Erklärungen bleibt immer noch die Frage: wer zahlt am Ende alles?
Die Fragen der Anwaltskosten stellen sich in der Regel nicht, wenn man am Ende einen Rechtsstreit gewinnt. Dann trägt lt. Gesetz die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. Auch die Anwaltskosten der anderen Seite. Aber weis man das vorher? Nicht vergessen, dass eine Einzelperson - also ein Richter das Urteil fällt. Und viele Gesetze und Regelungen sind durchaus auslegungsfähig.... Eine wichtige Ausnahme von diesem Prinzip gibt es aber im Arbeitsrecht Bei Klagen in erster Instanz vor den Arbeitsgerichten hat jede Partei immer ihre Anwaltskosten selbst zu tragen, egal wer am Ende gewinnt. Einigen sich streitende Parteien außergerichtlich, indem sie einen Vergleich schließen, wird in diesem Vergleich immer auch eine Regelung getroffen, wer die Anwaltskosten zu tragen hat. Beim Ideal-Fall eines Vergleichs wird meist vereinbart, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt. Das ist aber nicht zwingend der Fall.