Donnerstag, 10. Juli 2008

Mietspiegel

Die Problematik der Mietspiegel wird von den jeweiligen Städten nicht einheitlich gehandhabt. Einige bieten ihren Mietspiegel kostenlos zum Download über das Internet an. Andere verlangen dafür Geld oder vertreiben den Mietspiegel nur als Broschüre auf dem Postweg. Es gibt auch Städte, die überhaupt keinen Mietspiegel anbieten. Dort muß bei Bedarf der Weg über die Vergleichsmiete gegangen werden. Also 3 vergleichbare, vermietete Wohnungen im erforderlichen Einzugsbereich finden.

Ein Mietspiegel (BGB § 558c) enthält Angaben und Vorgaben, wie verschiedene Eigenschaften oder Ausstattungsmerkmale einer Wohnung zu bewerten sind. Diese können sich somit auf den Mietzins einer vergleichbaren Wohnung auswirken. Bei einem Mietspiegel handelt es sich um eine beschreibende Aufstellung von Merkmalen im Verhältnis zu Mietpreisen. Für eine nach diesen Kategorien eingruppierte Wohnung weist der Mietspiegel dann den durchschnittlichen Mietzins und die dem Mietspiegel zugrundeliegende Mietzinsspanne für eine so klassifizierte Wohnung aus. Ausgehend von einem konkreten Wohnungsangebot lässt sich bestimmen, ob der verlangte Mietzins ortsüblich und angemessen ist oder nicht. Als Anbieter einer Wohnung wiederum kann man den Mietspiegel dazu benutzen, um den ungefähren Mietzins abzuschätzen. Der Mietspiegel gibt somit Vergleichswerte und legt einen Mietzins zu Grunde, zu dem man die anzubietende Wohnung vielleicht vermieten kann. Bei Streitigkeiten über ein Mieterhöhungsverlangen können beide Parteien den Mietspiegel heranziehen und die Richtigkeit der eigenen Position zu untermauern. Die im Mietspiegel enthaltenen Angaben gelten dabei auch im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Beweismittel im Rang eines Parteigutachtens, das einer freien Würdigung durch das Gericht unterliegt. Doch kann ein Vermieter bei einer Mieterhöhung die Ihn begrenzende Vergleichsmiete auch alternativ über eine unabhängige Mietdatenbank, mindestens drei vergleichbare Objekte und oder ein Sachverständigengutachten feststellen. Es sei denn, es handelt sich bei dem Mietspiegel um einen sogenannten qualifizierten Mietspiegel.

Mietspiegel nach BGB § 558d handelt es sich, wenn er nach wissenschaftlichen Grundsätzen alle zwei Jahre erarbeitet wird. Dieser Mietspiegel muß von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter und der Gemeinde anerkannt werden (§ 558d BGB). Ausnahmsweise darf der Mietspiegel nach zwei Jahren auch durch eine Anpassung mit Hilfe des Lebenshaltungskostenindex für gesamt Deutschland angepasst werden. Nach insgesamt vier Jahren ist eine Neuerstellung des Mietspiegel zwingend erforderlich. Er wird von der Gemeindevertretung förmlich beschlossen und in den Amtsblättern der Gemeinden veröffentlicht. Bei einem qualifizierten Mietspiegel wird im Zivilprozess vermutet, dass die darin genannten Mietpreisspannen zutreffen. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Durch entsprechende Gegenbeispiele. Problembehaftet ist vor allem, ob es die von § 558d BGB geforderten anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze zur Aufstellung von einem Mietspiegel überhaupt gibt ?

Ein Service von
Mietspiegel Deutschland

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